Kontakt
Antonia Althen
Katja Hinrichsen
02205 - 898349
buero@hospizdienst-roesrath.de
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Antonia Althen
Katja Hinrichsen
Koordination
Volberg 4, 51503 Rösrath
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Unsere Satzung
Hier finden Sie die Satzung als pdf zum Download.
Ökumenischer Hospizdienst Rösrath e.V.
Satzung
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Ökumenischer Hospizdienst Rösrath“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rösrath.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zwecke und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung und Beratung von Menschen beim Sterben und bei der Trauer. Der Verein setzt sich entsprechend seiner Zielsetzung für ein menschliches Sterben ein. Den Betroffenen, ihren Angehörigen und den sonst Nahestehenden soll ohne Ansehung ihrer Abstammung, ihrer Heimat und Herkunft sowie ihrer religiösen und politischen Anschauungen ganzheitliche Begleitung geleistet werden. Ferner soll Angehörigen und Nahestehenden von Verstorbenen Trost und Hilfe zuteil werden.
Dazu gehören insbesondere:
a) Ambulante Sterbe- und Trauerbegleitung
b) Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter, Einführung in die Aufgaben sowie Fortbildung, Beratung und Supervision
c) Ausschöpfung übergreifender Hilfe: Zusammenarbeit mit anderen örtlichen und regionalen Gruppen und Einrichtungen (z. B. Altenheime, Pflegedienste)
d) Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsorgern, u.a.
e) Öffentlichkeitsarbeit
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätigen Mitgliedern werden entstandene Kosten erstattet. Eine Vergütung für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit ist zulässig.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrages soll dem Antragsteller mit Gründen bekannt gegeben werden. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. Schriftform ist erforderlich.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur möglich, wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder trotz Mahnung den Beitrag nicht gezahlt hat. Der Vorstand hat hierüber zu entscheiden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Zuvor ist der Betroffene anzuhören. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die sodann mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
6. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder anderer Zahlungen gleich welcher Art besteht nicht.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat als oberstes Beschlussorgan folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes.
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
d) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes des/der Rechnungsprüfer/innen.
e) Entlastung des Vorstandes.
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen an alle Mitglieder abgesandt. In der Regel wird die Versammlung von dem/der Vorsitzenden geleitet.
3. Weitere Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder einzuberufen.
4. Mit Ausnahme der in § 12 geregelten Angelegenheit ist die ordnungsgemäß und rechtzeitig einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Außer in den Angelegenheiten gem. §§ 11 und 12 genügt die einfache Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister/in und ggf. bis zu drei Beisitzern/innen.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder bleiben auch danach im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste Mitgliederversammlung einen/eine Nachfolger/in bis zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes.
3. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Mitglied des Vorstands sein.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
§ 10
Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand; dieser stellt eine eigene Geschäftsordnung auf. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Der Vorstand kann einen/eine hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen; die Finanzierung muss gewährleistet sein.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Erschienen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
4. Über Vorstandsbeschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
5. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder mehrheitlich hierzu ihre Zustimmung erklärt haben.
§ 11
Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung kann die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen ändern. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen als solche unter Angabe der zu ändernden Bestimmung angekündigt werden.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Dazu müssen mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens nach 1 Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, welche in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf hat die zweite Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§13
Anfall des Vereinsvermögens nach Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Hospiz-Vinzenz-Palotti e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 13. Mai 2014 beschlossen worden. Die letzte Änderung erfolgte mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2019.
gez. M. Kasimir gez. M. Rumpe